Montag, 21. Januar 2019

Einreisebestimmungen für Hunde


Leider gibt es immer wieder Personen die - bewusst oder unbewusst
- Welpen aus dem (EU) Ausland nach Deutschland importieren und das alles ohne
gültigen Impfschutz.

Ausland ist alles um Deutschland herum! Es gibt nur eine wichtige Unterscheidung:
Handelt es sich um EU-Mitgliedsstatten, oder um sog. Nicht-EU-Länder oder sog. Drittländer wie z.B. Schweiz, Norwegen, Rest der Welt etc. 


Da wird sich in Unwissenheit gebadet, veraltete Verordnungen und Gesetze werden
zur vermeintlichen Legitimierung hervorgezogen, der Züchter würde regelmäßig
kontrolliert, keine Tollwutgefahr im Herkunftsland des Hundes, ungültige
"tierärztliche Bescheinigungen" etc.

Wenn vielleicht auch nicht jeder Mensch alle gültige Gesetze und Verordnungen
auswendig kennt, so sollte doch zumindest der verantwortungsbewusste Züchter
Bescheid wissen und den Käufer vernünftig aufklären!
Oder - immer
gut und ratsam- sich vorher selbst ausgiebig informieren und ggf. sich mit dem
Zoll oder einem Tierarzt in Verbindung setzen.

Es spielt keine Rolle, ob der Welpe vom Züchter, aus dem Tierschutz, oder von
Privat stammt - Welpe ist Welpe und gesetzliche Bestimmungen sind einzuhalten.

Wer all das nicht berücksichtigt macht sich strafbar. Nicht nur beim
Grenzübertritt, sondern auch noch auf dem heimischen Sofa, wenn der Tierschutz
bzw. das Veterinäramt vor der Tür stehen.

Hierzu gibt es zwei Fakten:

1. Grundsätzlich gelten gültige Gesetze und Verordnungen
2. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht


Seit dem 29. Dezember 2014 gelten für Heimtiere neue Reiserichtlinien. Neben
dem EU-Heimtierausweis, müssen Hunde eindeutig identifizierbar sein mittels
eines Mikrochips (seit Juli 2011) oder einer Tätowierung. 

Das gilt für die Einreise aus EU- und Nicht-EU-Ländern.

Bei jeder Einreise müssen die Hunde vollständig geimpft sein. Auch gegen Tollwut!

"Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der
Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen
gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.
Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die Impfung nicht vor der
Anbringung des Microchips erfolgen darf, um eine eindeutige und
unverwechselbare Zuordenbarkeit der Tollwutschutzimpfung zum Tier zu
gewährleisten.
Da für die Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes eine Zeitspanne
von 21 Tagen erforderlich ist, bedeutet dies im Falle einer Erstimpfung, dass
diese mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgen muss.
Wird eine Wiederholungsimpfung erst nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer der letzten Impfung verabreicht, so entspricht diese Impfung
einer Erstimpfung (Gültigkeitsdauer der Impfung ist im Pass vermerkt)."
 

Im Klartext heißt das für die Einreise aus EU-Ländern: 
Vor
der 15. Lebenswoche ist ein Import von Welpen nach Deutschland nicht legal!!!

Welpen dürfen grundsätzlich erst ab einem Alter von 12 Wochen
gegen Tollwut geimpft werden. Nach dieser Erstimpfung müssen 21 Tage abgewartet
werden, bis ein akzeptabler Impfschutz gewährleistet werden kann.
Vor Ablauf dieser Frist darf der Welpe nicht legal aus- bzw.
einreisen.

Mit dieser neuen Regelung ist es nun auch Privatpersonen
untersagt, Welpen ohne gültige Tollwutimpfung nach Deutschland zu bringen.

Vor dem 29.12.2014 war es für Privatpersonen noch möglich Welpen ohne
gültige Tollwutimpfung über Grenzen zu transportieren, falls in einer Erklärung
versichert werden konnte "das der Welpe von seiner Geburt an bis zum
Zeitpunkt der Reise keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglichen
Arten hatte..."
Diese
Ausnahmereglung ist in der aktuellen Verordnung nicht mehr vorhanden!!
Es gibt KEINE
gültige Verordnung die den Transport zwischen EU Ländern OHNE GÜLTIGE
TOLLWUTIMPFUNG REGELT.

Eine
"Tierärztliche Bestätigung" die versichert, dass das Muttertier mit
einem gültigen Impfstoff gegen Tollwut geimpft wurde IST NICHT AUSREICHEND UND
VERSTÖSST GEGEN DIE ERWÄHNTE VERORDNUNG! 
IST SOMIT
ALSO ILLEGAL.

Hunde aus einem nicht gelisteten Drittland trifft es sogar noch härter:
Bis alle Impfungen und Blutuntersuchungen (Antikörper Tollwut) durchgeführt wurden, ist ein Hund mind. 7 Monate alt.  Mehr dazu in den Links


 
Quellen zu den gültigen Verordnungen:


Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013

Info des VDH

Info von Tasso

Info der Tierärztekammer

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Info des Deutschen Zoll 

Nicht gelistete Drittländer


Zum Thema Anonymität:

Eure Daten werden beim Veterinäramt gemäßt Datenschutzgesetzt absolut vertraulich behandelt.
Die Mitarbeiter werden euren Namen auf keinen Fall nennen. 

Selbst wenn der Betroffene eine Akteneinsicht beim Veterinäramt beantragt (diese muss vorher gerichtlich erwirkt werden) erhält der Betroffene nur eine Kopie der Unterlagen mit geschwärzten Stellen. 

Eure Daten werden ausschließlich bei einem nachweisbaren Straftatbestand zur weiteren Verfolgung preisgegeben. Das ist nicht einfach und findet nur in seltenen Fällen statt. 

Wurden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, braucht ihr überhaupt keine Angst haben, dass ihr unangenehme Post erhaltet. In so einem Fall wird die Akteneinsicht nicht erlaubt, da ein Verstoß gegen geltende Regelungen festgestellt werden konnte. 




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